§ 9 Abs 3 lit a , 10 Abs 4, 6a und 7 PVG
Personalvertretung 23.06.2003, A 2 - PVAK/03-8
Beim FA anhängig gewordene PV-Angelegenheiten werden dann zur Angelegenheit der ZSt, wenn der FA gemäß § 10 Abs 6a PVG die Vorlage an die ZSt verlangt hat. Ein Beratungsverlangen mit dem DStL gemäß § 10 Abs 4 kann nicht gleichzeitig als Vorlageverlangen nach § 10 Abs 6a PVG gewertet werden. Einwendungen der PV gegen die Betrauung von Bed mit einer Vorgesetztenfunktion und Verlangen nach Vorlage der Angelegenheit an die ZSt kommen keine aufschiebende Wirkung zu.