§ 10 Abs 4 PVG
Personalvertretung 31.03.2003, A 42 - PVAK/02-9
Das im § 10 Abs 4 PVG erwähnte Antragsrecht gibt der PV die materiellrechtliche Handhabe, von sich aus zur Durchsetzung der der PV übertragenen Aufgaben tätig zu werden. Die Pflicht zur Beratung mit der PV besteht für den DStL; auch bei unsubstantiierten Anträgen. Die Beratung kann sich dann auf die Erörterung dieses Umstandes beschränken. Der Antrag auf Zurückziehung der Ausschreibungen von fünf Leitungsfunktionen ist als Antrag gemäß § 9 Abs 4 lit a PVG zu werten. Wenn der DStL diesem Antrag nicht nachkommen kann, hat er dies ohne unnötigen Aufschub dem PVOrg schriftlich mitzuteilen. Die PVAK ist zur Überprüfung behaupteter Verletzungen des PVG zuständig, nicht jedoch behaupteter Verletzung des AusG.