§ 28 PVG, § 1 Abs 1 und 2 PV-GO
Personalvertretung 24.03.2003, A 43 - PVAK/02-8
Die PV-GO verlangt nicht die Nachweisbarkeit der Einladung zur Sitzung und somit nicht die Einhaltung der 48-Stunden Frist. Die rechtzeitige Einberufung zur Sitzung muss aber bei Nichterscheinen auch nur eines der Abhaltung der Sitzung nicht nachweisbar zustimmenden Mitgl überprüfbar sein. Es genügt nicht, dass die Einladung so rechtzeitig versandt wurde, dass die Frist nach dem üblichen Postenlauf gewahrt sein müsste. Die ohne Einhaltung der 48-Stunden Frist einberufene Sitzung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle A-Mitgl erscheinen oder die Abwesenden zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar die Zustimmung erklärt haben. Ist zur Sitzung ein A-Mitgl nicht erschienen und hat es vorher nicht die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung erteilt, hat der Vors vor Eröffnung zu überprüfen, ob ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurde. Dies gilt auch, wenn das nicht erschienene A-Mitgl bei der Beschlussfassung befangen wäre, da bei fehlerhafter Ladung die Möglichkeit genommen wird, ein Ersatzmitgl zu nominieren.