§ 2 Abs 1 und 2 PVG
Personalvertretung 24.03.2003, A 37 - PVAK/02-8
Auch wenn die PV die Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Bed im Auge haben muss, hat sie immer darauf Bedacht zu nehmen, nicht ohne zwingenden Grund Standpunkte zu vertreten, die für einen Bed nachteilig sind. Die PV handelt gesetzwidrig, wenn sie sich von unsachlichen Erwägungen leiten lässt und ohne Notwendigkeit einen für einen Bed erkennbar nachteiligen Standpunkt vertritt, ohne gleichzeitig anerkennenswerte Interessen der anderen Bed oder zumindest eines anderen Bed zu fördern.