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Personalvertretung 24. 2. 2003, A 29 - PVAK/02-7

JudikaturZfV 2003/1808ZfV 2003, 819 Heft 6 v. 5.1.2004

§ 22 Abs 3 PVG , § 1 Abs 1 PV-GO

Personalvertretung 24.02.2003, A 29 - PVAK/02-7

Eine formlose mündliche oder telefonische Einladung zur Sitzung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle A-Mitgl erscheinen oder die Abwesenden die Zustimmung zur Sitzung nachweisbar erklärt haben. Die A-Mitgl haben Anspruch darauf, die TO gleichzeitig mit der Einberufung zu erfahren. Ist die Einladung ohne Hinweis auf die TO erfolgt, ist beim Vors darüber nachzufragen. Ist die Nachfrage erfolglos geblieben, ist der Mangel der Einladung der Sitzung auch durch die Teilnahme des nachfragenden Mitgl nicht geheilt. Die in dieser Sitzung getroffenen Beschlüsse sind daher gesetzwidrig.

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