§ 10 Abs 7 PVG
Personalvertretung 30.09.2002, G 6 - PVAK/02-6
Änderungen der Geschäftseinteilung und Organisationsänderungen sind Ausfluss der in die politische Verantwortung des BM gelegenen Organisationshoheit. Die PV muss als Ausfluss der Diensthoheit des BM Organisationsänderungen hinnehmen. Das Mitwirkungsrecht der PV geht nicht so weit, bei aus öffentlichen, budgetären und ähnlichen Gründen vorgesehenen Organisationsänderungen Einfluss nehmen zu dürfen. Das Mitwirkungsrecht erstreckt sich nur auf das „Wie“ nicht aber auf das „Ob“ der Organisationsänderung. Organisationsentscheidungen des DG sind daher zu respektieren, soweit sie nicht gesetzwidrig, grob unsachlich oder so gestaltet sind, dass die Interessen der Bed unnötig beeinträchtigt werden. Die Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer vorgesehenen Organisationsänderung steht der PVAK nicht zu.