§ 21 Abs 1 PVG, § 39 BDG 1979
Personalvertretung 16.05.2002, A 3 - PVAK/02-12
Wird ein Mitglied eines PVOrg zu einer DSt zur Dienstleistung dienstzugeteilt, die außerhalb des Wirkungsbereich jenes PVOrg liegt, dem der Bed angehört, dann ruht seine Mitgliedschaft erst, wenn die Zuteilung tatsächlich länger als drei Monate dauert und zwar auch dann, wenn die Zuteilung von vornherein für eine länger als drei Monate dauernde Zeit verfügt wurde.