§§ 10, 22 PVG
Personalvertretung 06.05.2002, A 1 - PVAK/02-10
Hat sich ein PVOrg beschlussmäßig zu einer bestimmen Geschäftsführungshandlung entschlossen, hat es diesen Beschluss - solange kein gegenteiliger gefällt worden ist - zu vollziehen und verhält es sich gesetzwidrig, wenn es dies unterlässt. Erfolgt auf eine Erklärung gegenüber dem DG in angemessener Frist keine Reaktion des DG, hat das PVOrg die Erledigung - etwa durch Antragstellung oder durch Verlangen einer Beratung mit dem DG - zu betreiben. Bleibt das PVOrg untätig, handelt es gesetzwidrig. Das PVOrg hat den Beschluss, zu einer bestimmten Maßnahme des DG Einspruch zu erheben, schriftlich auszufertigen und dem DStL schriftlich mitzuteilen, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.