§ 25 Abs 4 PVG
Personalvertretung 18.03.2002, A 43 - PVAK/01-10
§ 25 Abs 4 PVG enthält keine Regel, nach welchen Kriterien der ZA seine Beschlüsse über die Dienstfreistellung zu treffen hat. Ein Vorgehen nach dem Verhältniswahlrecht ist weder durch das PVG noch verfassungsgesetzlich vorgeschrieben. Die statt dessen geltenden Maßstäbe, insbesondere § 2 Abs 2 PVG, lassen daher Entscheidungen des ZA zu, die von der rein numerischen Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips abweichen. Eine sachlich gerechtfertigte Abweichung kann darin begründet sein, dass die Dienstfreistellungen nach Maßgabe des Arbeitsanfalles der übernommenen Zusatzfunktionen im PVOrg erfolgt. Ein solcher ist regelmäßig und typisch mit der Übernahme einer Geschäftsführungsfunktion in einem PVOrg verbunden. Es ist daher grundsätzlich nicht unsachlich, Freistellungen für derartige Funktionsträger zu beantragen (VwGH Zl. 97/12/0273). Sachlich nicht begründet ist die Schaffung und Zuweisung von ZA-Referaten nach Vertretungsbereichen (Schularten) an einzelne Mitgl des ZA und die dem entsprechende Aufteilung der Dienstfreistellungen, da die Schaffung von solchen Referaten im PVG nicht vorgesehen ist. Die Berücksichtigung der Arbeitsbelastung für die „Vorbereitung von Wahlen“ bei der Dienstfreistellung eines ZA-Mitgl ist nicht gerechtfertigt, da die Ausschreibung von Wahlen dem ZWA obliegt. Der Vors handelt rechtswidrig, wenn er ZA-Mitgl Auskünfte und Informationen über die dem BM vorgelegten Freistellungsanträge verweigert.