§ 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 (Einstellung, geringe Schuld, unbedeutende Folgen der Tat; keine, anhängiges Strafverfahren)
BerK 05.09.2003 , GZ 199/11-BK/03
Der Einstellungstatbestand des § 118 Abs 1 Z 4 BDG, der eine Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht, setzt voraus, dass das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen Interesses nicht notwendig erscheint (VwGH 10.10.1990, 90/09/0098; 25.06.1992, 91/09/0109, 18.03.1998, 96/09/0054; BerK 12.11.1999, GZ 86/10-BK/99 uva). Das Verhalten des BW, das den Verdacht eines Vorsatzdeliktes (Missbrauch der Amtsgewalt) beinhaltet und diesbezüglich auch ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft anhängig ist, - schließt jedenfalls bis zum Abschluss des Strafverfahrens - den Einstellungstatbestand des § 118 Abs 1 Z 4 BDG aus. Abweisung.