Art 9a Abs 3 B-VG (umfassende Landesverteidigung, Wehrpflicht, Ersatzdienst; Verbot die Ableistung des Ersatzdienstes faktisch zu vereiteln oder erheblich zu erschweren; Verletzung, keine bei Übertragung der Verpflegungsverpflichtung auf die Rechtsträger bei gleichzeitiger Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung durch den Staat)