Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (UVS, Beschwerden gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nach Erschöpfung eines allfälligen Instanzenzuges; Rechtszug gegen einen die Rechtmäßigkeit der faktischen Amtshandlung kontrollierenden Bescheid an den UVS nicht zwingend; Ausnahme von der Zuständigkeit der UVS für Finanzstrafsachen des Bundes; Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Begriff, Hinderung eines LKW an der Weiterfahrt vor Entrichtung der Straßenbenützungsabgabe)