§ 87 Abs 2 VfGG (aufhebendes Erkenntnis, Verpflichtung der Behörden auf unverzügliche Herstellung des entsprechenden Rechtszustandes; Bindung an die Aufhebung tragenden Gründe; spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen)
Art 7 Abs 1 B-VG (Gleichheitsrecht, Willkür)