Art 137 B-VG (Kausalgerichtsbarkeit; Klagen aus vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen öffentliche Gebietskörperschaften; Verzugszinsen auch bei öffentlich rechtlichen Schuldverhältnissen; Rückforderung eines eingezahlten Strafbetrages, Rückforderungsbegehren an Bezirkshauptmannschaft; taugliche Mahnung; Verzugszinsen nach Eintritt einer angemessenen Leistungsfrist)