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VfGH 24. 9. 2002, A 5/02 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 2003/1719ZfV 2003, 792 Heft 6 v. 5.1.2004

§ 89a Abs 7 StVO (Entfernung von Hindernissen; Kostenvorschreibung mit Bescheid; Rechtskraft, gültiger Rechtstitel, Rückforderung, keine)

§ 89a Abs 7a StVO (Kostenfestsetzung in Bauschbeträgen, keine Berücksichtigung von Kosten, die Behörde aus allgemeinem Aufwand erwachsen; kein Ersatz der Kosten für Erstellung und Versand der Mahnung; hier Kosten für Personal, EDV und Porto)

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