§ 89a Abs 7 StVO (Entfernung von Hindernissen; Kostenvorschreibung mit Bescheid; Rechtskraft, gültiger Rechtstitel, Rückforderung, keine)
§ 89a Abs 7a StVO (Kostenfestsetzung in Bauschbeträgen, keine Berücksichtigung von Kosten, die Behörde aus allgemeinem Aufwand erwachsen; kein Ersatz der Kosten für Erstellung und Versand der Mahnung; hier Kosten für Personal, EDV und Porto)