Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Haftanhaltung nach Festnahme, Fortsetzung des Polizeizwanges, Unterlassen verschiedener Maßnahmen in der Haft, kein nicht bekämpfbares bloßes Untätigsein der Behörden)