§ 6 Abs 2 Z 1 und 2 Nö NSchG LGBl 5500-3 ( Widmung von Grundstücken als Bauland und als Verkehrsfläche, Festlegung von Nutzungsarten im Grünland mit Ausnahme jener, die der Land- und Forstwirtschaft vorbehalten sind, sowie Erlassung von Bebauungsplänen; Verordnungen nach ROG, Bewilligung durch die Landesregierung; Genehmigung eines Raumordnungsprogrammes nach Raumordnungsgesetz kann auch als Genehmigung nach NSchG verstanden werden, Prüfung, ob die Naturschutzaspekte bei der Genehmigung mitberücksichtigt wurden; Bebauungsplan ist gesondert naturschutzrechtlich zu genehmigen)