§ 15 Abs 1 AsylG 1997 (Befristete Aufenthaltsberechtigung, Voraussetzungen, abgewiesener Asylantrag, kein rechtmäßiger Aufenthalt, unzulässige Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung)
§ 15 Abs 2 AsylG 1997 (Verlust der Aufenthaltsberechtigung erst mit Bestätigung der Abweisung durch unabhängigen Bundesasylsenat; Verbindung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Berufungsbescheid)