§ 31 Abs 3 WRG 1959 (allgemeine Sorge für die Reinhaltung; wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, Möglichkeit der Wasserrechtsbehörde, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen; konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung muss bereits eingetreten sein)