§§ 60 ff WRG 1959 (Zwangsrechte; keine gesetzliche Grundlage dafür, dass gegenüber dem öffentlichen Wassergut kein Zwangsrecht eingeräumt werden kann)
§§ 60 ff WRG 1959 (Zwangsrechte; keine gesetzliche Grundlage dafür, dass gegenüber dem öffentlichen Wassergut kein Zwangsrecht eingeräumt werden kann)