§ 12a Abs 2 zweiter Satz WRG 1959 (Stand der Technik; Möglichkeit, auf Antrag Ausnahmen vom Stand der Technik zuzulassen, soweit der Schutz der Gewässer dies erfordert oder gestattet; Antrag auf Ausnahme vom Stand der Technik - kein neuer Bewilligungsantrag, sondern in jeder Phase des Verfahrens möglich)