§ 138 Abs 1 lit a WRG 1959 (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen; wasserpolizeilicher Auftrag entweder aus öffentlichen Interessen von Amts wegen oder auf Verlangen eines Betroffenen nach § 138 Abs 6 ; § 121 verdrängt die Anwendbarkeit von § 138 nur im zeitlichen und sachlichen Bereich eines Kollaudierungsverfahrens)