§ 12 Abs 2 WRG 1959 (Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte; bestehende Rechte, die nicht verletzt werden dürfen rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches [ § 8 ], Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und des Grundeigentum, nicht aber privatrechtliche Grunddienstbarkeiten)