§ 138 Abs 1 lit a WRG 1959 (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen; wasserpolizeilicher Auftrag an GesmbH, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, bezieht sich auf deren gesamtes konkursverfangenes Vermögen; abgesehen von dem seiner freien Verfügung entzogenen Vermögen [Konkursmasse] bleibt der Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung parteifähig, behält die Sachlegitimation und ist grundsätzlich prozessfähig; im Hinblick auf Konkursmasse Vertretungsbefugnis des Masseverwalters auch vor der Verwaltungsbehörde; wasserpolizeilicher Auftrag - keine Forderung im Sinne von § 14 KO , sondern Vollziehungsverfügung, mit der eine Verpflichtung konkretisiert wird; Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art für Beurteilung der Erforderlichkeit der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags ohne Belang; wasserpolizeilicher Auftrag - Leistungsbescheid, der - im Fall seiner Rechtskraft - einen Exekutionstitel darstellt; konkursrechtliche Qualifizierung der Kosten nicht normativer Bestandteil des Abspruches ihrer bescheidmäßigen Vorschreibung)