§ 17 Abs 1 WRG 1959 (bei Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse besser dient; letztlich Wertentscheidung; durch den Verwaltungsgerichtshof im Bescheidbeschwerdeverfahren lediglich Prüfung der Frage, ob bei der zu prüfenden Wertentscheidung die zu berücksichtigenden Argumente ausreichend erfasst und einander gegenüber gestellt worden sind und die Entscheidung als solche mit den für sie maßgebenden Gesetzesvorschriften in Einklang steht; bei der Wertentscheidung kommt es weder allein noch primär auf das Ausmaß der Energiegewinnung an)