§ 29 Abs 5 WRG 1959 (Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten; Verpflichtung der Behörde, ausdrücklich auszusprechen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten [ § 70 Abs 1 erster Satz ] erloschen sind; Entfall des Ausspruchs hat keine Auswirkungen auf den Eintritt der Erlöschenswirkung)