§ 111 Abs 2 WRG 1959 (Inhalt der Bewilligung; bei Wasserkraftanlagen womöglich auch Angabe das Jahresarbeitsvermögen; Jahresarbeitsvermögen - kein den Bewilligungsumfang bestimmender Parameter)
§ 111 Abs 2 WRG 1959 (Inhalt der Bewilligung; bei Wasserkraftanlagen womöglich auch Angabe das Jahresarbeitsvermögen; Jahresarbeitsvermögen - kein den Bewilligungsumfang bestimmender Parameter)