§ 138 Abs 1 lit a WRG 1959 (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, ist, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen; alle Tatbestandsvoraussetzungen bedürfen der Ermittlung in einem gesetzmäßigen Verfahren und der klaren und begründeten Feststellung in dem den wasserpolizeilichen Auftrag erlassenden Bescheid; Rechtskraft eines Kollaudierungsbescheides nach § 121 WRG 1959 steht einem amtswegigen Vorgehen der Behörde gemäß § 138 Abs 1 lit a entgegen)