§ 18 Abs 4 AVG (jede schriftliche Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten; zwei inhaltsgleiche Bescheide, die sich nur durch das Datum unterscheiden und bei denen jeder Hinweis darauf fehlt, dass die Behörde zwei unterschiedliche Bescheide erlassen wollte, stellen nur einen einzigen Bescheid dar)
VwGH 18.09.2002 , 2002/07/0080