§ 56 AVG (Bescheid; Feststellungsbescheid, Voraussetzungen, nur subsidiärer Rechtsbehelf, kein Feststellungsinteresse bei Anhängigkeit eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens, in dem die Frage vorfrageweise zu beurteilen ist)
§ 56 AVG (Bescheid; Feststellungsbescheid, Voraussetzungen, nur subsidiärer Rechtsbehelf, kein Feststellungsinteresse bei Anhängigkeit eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens, in dem die Frage vorfrageweise zu beurteilen ist)