§ 51e Abs 3 VStG ( mündliche Verhandlung vor dem UVS, Absehen, Gründe; keine bei ausdrücklichem Antrag auf Verhandlungsdurchführung)
VwGH 05.09.2002 , 2000/02/0159
Da der Bf die Durchführung einer mündl Verh vor dem UVS in der Berufung - für den Fall, dass das erstinstanzl StrafErk nicht „ersatzlos“ behoben werden sollte - beantragt hat, war die belangte Behörde im BeschwFall verpflichtet, eine öff mündl Verh durchzuführen. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.