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VwGH 5. 9. 2002, 2000/02/0159 (VERWALTUNGSSTRAFRECHT)

JudikaturVERWALTUNGSSTRAFRECHTZfV 2003/1610ZfV 2003, 744 Heft 6 v. 5.1.2004

§ 51e Abs 3 VStG ( mündliche Verhandlung vor dem UVS, Absehen, Gründe; keine bei ausdrücklichem Antrag auf Verhandlungsdurchführung)

VwGH 05.09.2002 , 2000/02/0159

Da der Bf die Durchführung einer mündl Verh vor dem UVS in der Berufung - für den Fall, dass das erstinstanzl StrafErk nicht „ersatzlos“ behoben werden sollte - beantragt hat, war die belangte Behörde im BeschwFall verpflichtet, eine öff mündl Verh durchzuführen. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.

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