§ 51c VStG idF BGBl I 1998/158 (UVS, Entscheidung durch Einzelmitglied, wenn in dem mit Berufung angef Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, sonst Entscheidung durch die Kammer; Summe der in einer Bescheidausfertigung zusammengefassten Bestrafungen unmaßgeblich)