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VwGH 17. 5. 2002, 98/02/0035 (VERWALTUNGSSTRAFRECHT)

JudikaturVERWALTUNGSSTRAFRECHTZfV 2003/1605ZfV 2003, 743 Heft 6 v. 5.1.2004

§ 44a Z 1 VStG (Straferkenntnis, Spruch, die als erwiesen angenommene Tat; Tatzeit; Tatzeitumschreibung durch Annahme einer Frist; Tatzeitraumende mangels Bezeichnung mit Schöpfung des Straferkenntnisses)

VwGH 17.05.2002 , 98/02/0035

Aus dem im Spruch des erstinstanzl B angeführten Schreiben des Arbeitsinspektorates Linz vom 29. 3. 1995 ergibt sich, dass damit das Unternehmen, dessen verantwortl Beauftragter der Mitbet unbestritten ist, aufgefordert worden war, die näher umschriebenen Arbeitsaufzeichnungen „bis spätestens 15. 4. 1995“ vorzulegen. Den Umstand, dass die mitbet Partei dieser Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist nicht nachkam und dass somit die Strafbarkeit des der mitbet Partei vorgeworfenen Verhaltens mit Ablauf des 15. 4. 1995 begann, hat die Behörde erster Inst im Spruch ihres StrafErk durch die Wendung „zumindest bis zum 15. 4. 1995 unterlassen“ mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. Somit ist im BeschwFall der Beginn des vom StrafErk umfassten Zeitraumes iSd § 44a Z 1 VStG hinreichend konkretisiert. Im StrafErk ist allerdings das Tatzeitende nicht durch Angabe eines Datums bestimmt. Da mangels einer kalendermäßigen Anführung des Tatzeitendes die Tatzeit mit der Schöpfung des Straferkenntnisses endete, liegt auch insoweit eine ausreichende Konkretisierung der Tatzeit vor.

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