§ 80 Abs 1 Krnt VergabeG 1997 (Nachprüfungsantrag, Anfechtungsgegenstand „Entscheidungen“ des Auftraggebers, nach außen in Erscheinung tretende Willenserklärungen; Unterlassungen nur dann Anfechtungsgegenstand, wenn sie kraft eigenem Erklärungswert als selbstständige Teilakte des Vergabeverfahrens nach außen in Erscheinung treten)
VwGH 04.09.2002 , 2002/04/0074