§ 58 Oö VergabeG (Nachprüfungsverfahren, Allgemeine Bestimmungen; Unternehmer, Antragsvoraussetzungen; „Sache“ Prüfung allfälliger Rechtsverletzung des Antragstellers durch Entscheidung des Auftraggebers; nur bei echter Chance auf Zuschlagserteilung)
§ 28 Abs 6 Oö VergabeG (Prüfung der Angebote, Ausschluss vom weiteren Vergabeverfahren; ua Angebote die Ausschreibungsbestimmungen widersprechen, Mängelbehebungsauftrag, keiner)