§ 5 Abs 4a StVO (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; keine Alkomatuntersuchung aus Gründen die in Person des Probanden gelegen sind; Vorführung zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes; Verdacht des alkoholbeeinträchtigten Zustandes; ausreichende Ermittlungen, keine)
VwGH 05.09.2002 , 2002/02/0084