§ 5 Abs 2 StVO (Atemluftuntersuchung, Alkomat, zwei gültige Messergebnisse)
§ 5 Abs 5 StVO (Berechtigung der Straßenaufsichtsorgane zur Vorführung zur klinischen Untersuchung bei Unmöglichkeit der Atemluftuntersuchung mit einem Alkomaten; keine Wahlmöglichkeit des Lenkers)