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VwGH 3. 7. 2002, 2002/08/0127 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 2003/1579ZfV 2003, 737 Heft 6 v. 5.1.2004

§ 51d Abs 3 Z 2 ASVG (Zusatzbeitrag für Angehörige, Ausnahme von der Beitragsleistung, ungewollte Kinderlosigkeit, keine Gesetzlücke)

VwGH 03.07.2002 , 2002/08/0127

Gem § 51d Abs 3 Z 2 ASVG ist kein Zusatzbeitrag nach Abs 1 einzuheben, wenn und solange sich der Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 123 Abs 4 erster Satz ASVG widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat. Das G knüpft damit an den Umstand an, dass die Erziehung von Kindern mitunter einen Elternteil zum Ausscheiden aus dem Berufsleben geführt hat und damit nachteilige Auswirkungen auf die Einkommenssituation der Familie mit sich bringt. Diese nachteiligen Auswirkungen treffen alle - ob gewollt oder ungewollt - kinderlosen Ehepaare in gleicher Weise nicht. Für die Dauer dieser Kindererziehung, hat diese aber mind vier Jahre gedauert, darüber hinaus, soll - für die weitere Dauer des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für die Mitversicherung - diese beitragsfrei bleiben. Das G knüpft daher an eine best Dauer der Erziehung von Kindern iSd § 123 Abs 4 erster Satz ASVG an. Die vom Bf angesprochene Analogie, wonach der Ausnahmetatbestand des § 51d ASVG auf Sachverhalte ungewollter Kinderlosigkeit im Wege der Analogie auszudehnen sei, ist auch aus verfassungsrechtl Gründen nicht geboten (Erk des VwGH 04.12.2001, B 998/01). Entgegen der Auffassung des Bf kann von einer G-Lücke nicht gesprochen werden, weil weder die Unvollständigkeit des G evident ist noch aus dem Zweck der dargelegten Ausnahmebest des § 51d Abs 3 Z 2 ASVG eine Bewertungslücke klar zu Tage tritt. Abw.

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