§ 9 Abs 1 Tir SozialhilfeG 1973 (Ersetzung der Kosten der Sozialhilfe durch den gesetzlich gegenüber dem Sozialhilfeempfänger Unterhaltspflichtigen im Rahmen seiner Unterhaltspflicht; Verweisung auf das bürgerliche Unterhaltsrecht; Ersatzpflicht des Vaters für drogensüchtigen Sozialhilfeempfänger)