§ 16 Abs 2 und 3 SPG (gefährlicher Angriff, Definition)
§ 65 Abs 1 SPG idF BGBl I 2000/85 (erkennungsdienstliche Behandlung, Ermächtigung, Verdacht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, wenn Betätigung im Rahmen krimineller Verbindungen oder Vorbeugung gefährlicher Angriffe; Begründungspflicht, spezialpräventive Bedürfnisse müssen konkret vorhanden sein)