§ 31 Abs 2 Z 8 SPG (Richtlinien für das Einschreiten, Hinweis auf Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes und dass Betroffener deren Verständigung verlangen kann)
§ 89 SPG (unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten)