Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, keine, Vollziehung eines richterlichen Befehls; Überschreitung des gestellten Ermächtigungsrahmens, keine, Fixierung und Fesselung einer bewaffneten und nahkampfausgebildeten Person, Anhaltung von vier Stunden bei Auftrag „bis zur konkreten Befragung“; Verweigerung des Anlegens frischer Kleidung offensichtlich nicht vom Gerichtsauftrag umfasst)