§ 2 Abs 3 Z 2 MeldeG (Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht; Pfleglinge in einer Krankenanstalt nicht zu melden; Unterschied zwischen Krankenanstalt, in der Aufenthalte typischerweise nicht langfristig sind, und Pflegeeinrichtung, in der Aufenthalte typischerweise länger andauern)