§ 15a Abs 1 MeldeG (Wohnsitzerklärung; Ermächtigung des Bürgermeisters, von Menschen, die in der Gemeinde gemeldet sind, zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit der im Melderegister gespeicherten Daten die Abgabe einer Wohnsitzerklärung zu verlangen; bei der Abgabe der Wohnsitzerklärung - Vertretung gemäß § 10 AVG zulässig)
VwGH 23.09.2002 , 2002/05/0837