§ 1 Abs 7 MeldeG (Hauptwohnsitz; an jener Unterkunft, an der er sich in der erweislichen oder den Umständen erschließbaren Absicht niedergelassen, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; Leben mit Ehegatten und Kindern in Nö Gemeinde, zweiter Wohnsitz in Wien, Schulbesuch eines Kindes in Wien nicht ausschlaggebend)