§ 1 Abs 7 MeldeG (Hauptwohnsitz; an jener Unterkunft, an der er sich in der erweislichen oder den Umständen erschließbaren Absicht niedergelassen, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; ist Lebensgemeinschaft nicht festgestellt, kann nicht von ihr ausgegangen werden; insofern keine Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)