§ 1 Abs 7 MeldeG (Hauptwohnsitz; an jener Unterkunft, an der er sich in der erweislichen oder den Umständen erschließbaren Absicht niedergelassen, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; Berufstätigkeit kommt besondere Bedeutung zu, Leben mit Ehegattin, keine Feststellungen zu deren Hauptwohnsitz, Annahme eines Hauptwohnsitzes in anderer Gemeinde als jener der Berufstätigkeit nicht ohne weiteres möglich)