§ 108 Abs 2 KFG (Aus- und Weiterbildung in einer Fahrschule; nur durch einen Leiter, Fahrschullehrer und Fahrlehrer; keine klare Regelung, ob diese Personen nur im Rahmen ihrer Lehrbefähigung in einer Fahrschule tätig sein dürfen)
§ 116 KFG (Fahrschullehrer)