§ 64 Abs 5 KFG idF BGBl I 1997/120 (Lenken mit ausländischer Lenkerberechtigung für Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich zulässig, aber begrenzt mit zwei Jahren ab Begründung des Hauptwohnsitzes; Meldung nach dem Meldegesetz hiefür nicht entscheidend)
§ 1 Abs 7 HauptwohnsitzG (Hauptwohnsitz, Begriff; Meldung nach MeldeG nicht entscheidend)